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Um die Akzeptanz der beruflichen Weiterbildung zu fördern, übernimmt
das Land Nordrhein-Westfalen seit Anfang 2006 die Hälfte der
anfallenden Gebühren. Allerdings ist die Förderhöhe auf 500 Euro
begrenzt und werden nur Kurse bei registrierten Weiterbildungsstätten
gefördert.
Außerdem gilt, dass das Unternehmen, bei dem der
Antragstellende tätig ist, nicht mehr als 250 Beschäftigte haben darf. Das unter dem Namen 'Bildungsscheck NRW' laufende Förderprogramm
richtet sich auch an Beschäftigte, deren erster Wohnsitz oder deren
Arbeitsstätte außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt. Berechtigt sind
alle Lohn- und Gehaltsempfänger, sofern anderes Recht nicht dagegen
spricht. So kann ein geringfügig beschäftigter ALGII-Empfänger einen
Bildungsscheck erhalten, während ein gleich beschäftigter
ALGI-Empfänger dies nicht kann. Beschäftigte bei öffentlichen Trägern
sind generell nicht berechtigt.
Darüber hinaus gibt es weitere Sonderfälle. So können Freiberufliche
und Selbstständige innerhalb der ersten fünf Jahre einen Bildungsscheck
erhalten. Auch mithelfende Familienangehörige, Beschäftigte in
Elternteilzeit oder sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer einer
GmbH sind berechtigt. Um Interessierten durch die leicht verwirrende Rechtslage zu helfen,
wurden Beratungsstellen eingerichtet. Ihre Adressen sowie viele
vertiefende Informationen sind online abrufbereit unter:
http://www.bildungsscheck.nrw.de
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