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Bildungsscheck NRW

Um die Akzeptanz der beruflichen Weiterbildung zu fördern, übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen seit Anfang 2006 die Hälfte der anfallenden Gebühren. Allerdings ist die Förderhöhe auf 500 Euro begrenzt und werden nur Kurse bei registrierten Weiterbildungsstätten gefördert.

Außerdem gilt, dass das Unternehmen, bei dem der Antragstellende tätig ist, nicht mehr als 250 Beschäftigte haben darf. Das unter dem Namen 'Bildungsscheck NRW' laufende Förderprogramm richtet sich auch an Beschäftigte, deren erster Wohnsitz oder deren Arbeitsstätte außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt. Berechtigt sind alle Lohn- und Gehaltsempfänger, sofern anderes Recht nicht dagegen spricht. So kann ein geringfügig beschäftigter ALGII-Empfänger einen Bildungsscheck erhalten, während ein gleich beschäftigter ALGI-Empfänger dies nicht kann. Beschäftigte bei öffentlichen Trägern sind generell nicht berechtigt.

Darüber hinaus gibt es weitere Sonderfälle. So können Freiberufliche und Selbstständige innerhalb der ersten fünf Jahre einen Bildungsscheck erhalten. Auch mithelfende Familienangehörige, Beschäftigte in Elternteilzeit oder sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer einer GmbH sind berechtigt. Um Interessierten durch die leicht verwirrende Rechtslage zu helfen, wurden Beratungsstellen eingerichtet. Ihre Adressen sowie viele vertiefende Informationen sind online abrufbereit unter:
http://www.bildungsscheck.nrw.de