|
Fernunterrichtsschutzgesetz |
|
Zum Schutz für Teilnehmer an einem Fernunterricht, besteht ein seit
Januar 1977 ein gültiges Gesetz, welches unter anderem das
Widerrufsrecht, Vergütungen und Kündigungsbedingungen regelt.
Jedes
Fernstudium / Fernschulung – also eine Vermittlung von Fähigkeiten und
Kenntnissen, durch eine lehrende Person, welche zu der lernenden Person
durch eine räumliche Distanz getrennt ist – unterliegt dem
Fernunterrichtsgesetz. Das Fernunterrichtsschutzgesetz besagt, dass ein
Fernunterrichtsvertrag schriftlich abzuschließen ist. Dieser Vertrag
muss ebenso das Datum des Beginns der Ausbildung / Weiterbildung, sowie
auch das voraussichtliche Enddatum des Lehrgangs enthalten. Auch der
Gesamtbetrag der zu entrichtenden Lehrgangskosten für den
Fernunterricht und die Kündigungsbedingungen müssen hier aufgeführt
werden.
Nach Erhalt des ersten Lehrmaterials, steht jedem Teilnehmer
ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu und kann nur in schriftlicher
Form in Anspruch genommen werden. Bei Inanspruchnahme des Rechts auf
Widerruf, besteht keine Notwendigkeit einer Anführung von Gründen,
vielmehr ist das rechtzeitige Absenden des Widerrufs hier
entscheidend. Auch das Widerrufsrecht muss Vertraglich festgehalten
werden. Mit Ablauf des ersten Habjahres, nach einem Vertragsabschluss
für einen Fernunterricht, ist erstmals eine Kündigung des Vertrages
möglich.
|