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Fernunterrichtsschutzgesetz

Zum Schutz für Teilnehmer an einem Fernunterricht, besteht ein seit Januar 1977 ein gültiges Gesetz, welches unter anderem das Widerrufsrecht, Vergütungen und Kündigungsbedingungen regelt.

Jedes Fernstudium / Fernschulung – also eine Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, durch eine lehrende Person, welche zu der lernenden Person durch eine räumliche Distanz getrennt ist – unterliegt dem Fernunterrichtsgesetz. Das Fernunterrichtsschutzgesetz besagt, dass ein Fernunterrichtsvertrag schriftlich abzuschließen ist. Dieser Vertrag muss ebenso das Datum des Beginns der Ausbildung / Weiterbildung, sowie auch das voraussichtliche Enddatum des Lehrgangs enthalten. Auch der Gesamtbetrag der zu entrichtenden Lehrgangskosten für den Fernunterricht und die Kündigungsbedingungen müssen hier aufgeführt werden.

Nach Erhalt des ersten Lehrmaterials, steht jedem Teilnehmer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu und kann nur in schriftlicher Form in Anspruch genommen werden. Bei Inanspruchnahme des Rechts auf Widerruf, besteht keine Notwendigkeit einer Anführung von Gründen, vielmehr ist das rechtzeitige Absenden des Widerrufs hier entscheidend. Auch das Widerrufsrecht muss Vertraglich festgehalten werden. Mit Ablauf des ersten Habjahres, nach einem Vertragsabschluss für einen Fernunterricht, ist erstmals eine Kündigung des Vertrages möglich.